Vöcker Gruppe

AGB

VCE Vöcker Concept Einrichtungen GmbH

Harmate 33
48683 Ahaus-Wüllen

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß §27 a Umsatzsteuergesetz: DE289615318

Eintragung im Handelsregister:
Registergericht: Amtsgericht Coesfeld
Registernummer: HRB 14457

Vertreten durch die Geschäftsführer:
Helmut Vöcker, Josef Vöcker

Verantwortlich für den Inhalt nach § 55 Abs. 2 RStV:
Helmut Vöcker, Josef Vöcker

Vöcker Holzbearbeitung GmbH

Harmate 33
48683 Ahaus-Wüllen

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß §27 a Umsatzsteuergesetz: DE198909407

Eintragung im Handelsregister:
Registergericht: Amtsgericht Coesfeld
Registernummer: HRB 3336

Vertreten durch die Geschäftsführer:
Helmut Vöcker, Josef Vöcker

Verantwortlich für den Inhalt nach § 55 Abs. 2 RStV:
Helmut Vöcker, Josef Vöcker

1. GRUNDSÄTZLICHES

Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss der Normen, die in eine andere Rechtsordnung verweisen. Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für die Erbringung von Lieferungen und Leistungen – auch für Auskunft und Beratung – an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, das heißt natürliche oder juristische Personen, welche die Ware oder Leistung zur gewerblichen oder beruflichen Nutzung erwerben, sowie an juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Unseren AGB entgegenstehende, abweichende Bedingungen des Kunden oder Lieferanten wird widersprochen. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Lieferungen und Leistungen vorbehaltlos ausführen. Die AGB gelten nicht bei Vergaben nach VOB/A oder VOL/A.

2. WEITERE VERTRAGSGRUNDLAGEN

2.1 AUFTRAGSANNAHME

Die Bestellung des Auftraggebers stellt ein bindendes Angebot dar. Vorher von uns abgegebene Angebote oder Kostenvoranschläge sind freibleibend; sie sind Aufforderungen zu Bestellungen. Bestellungen oder Aufträge können wir innerhalb von vierzehn Kalendertagen nach Zugang bei uns annehmen, soweit der Auftraggeber nicht regelmäßig auch mit einer späteren Annahme durch uns rechnen muss (§ 147 BGB). Dies gilt auch für Nachbestellungen des Auftraggebers.

2.2 LIEFERVERZÖGERUNG

2.2.1 Erhalten wir aus von uns nicht zu vertretenden Gründen Lieferungen oder Leistungen unserer Unterlieferanten oder von Subunternehmern trotz ordnungsgemäßer Eindeckung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig oder treten Ereignisse höherer Gewalt ein, so werden wir den Auftraggeber rechtzeitig informieren. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit wir unserer vorstehenden Informationspflicht nachgekommen sind. Der höheren Gewalt stehen gleich Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, ungünstige Witterungsverhältnisse, Pandemien, unverschuldete Transportengpässe, unverschuldete Betriebsbehinderungen, z. B. durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden, und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von uns schuldhaft herbeigeführt worden sind.

 

2.2.2. Ist ein Liefer- oder Leistungstermin oder eine Liefer- oder Leistungsfrist verbindlich vereinbart und wird aufgrund von Ereignissen nach vorstehendem Absatz der vereinbarte Liefer- oder Leistungstermin oder die vereinbarte Liefer- oder Leistungsfrist um mehr als vier Wochen überschritten oder ist bei unverbindlichem Leistungstermin das Festhalten am Vertrag für den Auftraggeber objektiv unzumutbar, so ist der Auftraggeber berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Weitere Rechte des Auftraggebers, insbesondere Schadensersatzansprüche, bestehen in diesem Fall nicht.

 

2.2.3. Kommen wir in Verzug, dann ist unsere Haftung für den Ersatz des Verzögerungsschadens im Falle einfacher Fahrlässigkeit auf 5 % des Vertragspreises begrenzt. Weitere Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.

2.3 ANSPRÜCHE BEI MÄNGELN

Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln sind ausgeschlossen für die Folgen fehlerhafter Benutzung (insbesondere bei nicht nach dem Stand der Technik entsprechender Montage oder Montage entgegen der Montageanleitung) oder natürlicher Abnutzung der Ware, übermäßigem Einsatz oder ungeeignete Betriebsmittel sowie die Folgen physischer, chemischer oder elektrischer Einflüsse, die nicht den vorgesehenen, durchschnittlichen Standardeinflüssen entsprechen.

2.4 MÄNGELVERJÄHRUNG

Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet vom Tage des Gefahrenübergangs, im Falle der auftraggeberseitigen An- oder Abnahmeverweigerung vom Zeitpunkt der Bereitstellungsanzeige zur Warenübernahme an. Dies gilt nicht bei Bauverträgen, bei Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, bei Ansprüchen wegen Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, bei mindestens grob fahrlässigen Pflichtverletzungen durch uns oder eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen sowie für Schadensersatzansprüche aus einer Garantie. Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter, bei Arglist des Verkäufers und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher.

2.5 UMSETZUNG DER GEWÄHRLEISTUNG

Soweit ein Mangel besteht, steht uns das Wahlrecht zu, ob wir Nacherfüllung durch Nachlieferung oder Nachbesserung leisten. Die Anerkennung von Pflichtverletzungen in Form von Sachmängeln bedarf stets der Textform.

2.6 GARANTIEN

Außer der im Vertrag ausdrücklich von uns übernommenen Garantien bestehen keine Weiteren. Insbesondere sind Beschreibungen des Vertragsgegenstands oder des Liefer- und Leistungsumfangs, Eigenschaftsfestlegungen und technische Daten nicht als Beschaffenheitsgarantie zu verstehen. Eine Garantie gilt nur dann als von uns übernommen, wenn wir mindestens in Textform eine Eigenschaft und/oder einen Leistungserfolg als „rechtlich garantiert“ bezeichnet haben.

2.7 ANLIEFERUNG

Beim Anliefern setzen wir voraus, dass das Fahrzeug unmittelbar an das Gebäude fahren und entladen werden kann. Mehrkosten, die durch weitere Transportwege oder wegen erschwerter Anfuhr vom Fahrzeug zum Gebäude verursacht werden, werden gesondert berechnet. Für Transporte über das 2. Stockwerk hinaus sind mechanische Transportmittel vom Auftraggeber bereitzustellen. Treppen müssen passierbar und gegen Beschädigung geschützt sein. Wird die Ausführung unserer Arbeiten oder der von uns beauftragten Personen durch Umstände behindert, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so werden die entsprechenden Kosten (z. B. Arbeitszeit und Fahrtkosten) in Rechnung gestellt.

2.8 PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

2.8.1 Ist kein Individueller Zahlungsplan vereinbart, können wir für Teilleistungen in Höhe des Wertes der erbrachten Leistungen eine Abschlagzahlung verlangen.

 

2.8.2 Sollte die Lieferung oder Leistung mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen und sollten sich die Kosten für Löhne, Material, Verpackungsmaterial, Fracht, Steuern oder Abgaben zwischenzeitlich erhöht haben, so kann der vereinbarte Preis entsprechend dem Einfluss der vorgenannten Kostenfaktoren angepasst werden. Ändert sich der Preis demnach um mehr als 15 % gegenüber dem vertraglich vereinbarten Preis, hat der Auftraggeber das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, soweit wir an einem Preiserhöhungsverlangen trotz Ankündigung der Rücktrittsabsicht des Auftraggebers festhalten.

 

2.8.3 Wir sind berechtigt, unsere Rechnungen ausschließlich elektronisch zu übermitteln.

3. FÖRMLICHE ABNAHME

Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, tritt die Abnahmewirkung auch dann ein, wenn der Auftraggeber einmal vergeblich und in zumutbarer Weise zur Durchführung der Abnahme aufgefordert wurde. Die Abnahmewirkung tritt zwölf Werktage nach Zugang der Aufforderung ein.

4. PAUSCHALIERTER SCHADENSERSATZ

Kündigt der Auftraggeber gleich aus welchem Grund den Werkvertrag, ohne dass die Kündigung von uns zu vertreten ist, so sind wir berechtigt, zusätzlich zur Vergütung für den erbrachten Teil der Leistung eine pauschale Vergütung bzw. einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 10 % der Vergütung, die auf den noch nicht erbrachten Teil der Leistung entfällt, zu verlangen. Bei entsprechendem Nachweis können wir auch einen höheren Schaden geltend machen. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

5. WARTUNGS-, KONTROLL- UND PFLEGEHINWEISE

5.1 Wir weisen darauf hin, dass für eine dauerhafte Funktion Wartungsarbeiten durchzuführen sind, insbesondere:

Beschläge und gängige Bauteile sind zu kontrollieren und evtl. zu ölen oder zu fetten
Abdichtungsfugen sind regelmäßig zu kontrollieren
Anstriche innen wie außen (z.B. Fenster, Fußböden, Treppenstufen) sind jeweils nach Lack- oder Lasurart und Witterungseinfluss und Nutzung nachzubehandeln. Diese Arbeiten gehören nicht zum Auftragsumfang, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart. Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen, ohne dass hierdurch Mängelansprüche entstehen.

 

5.2 Durch den fachgerechten Einbau moderner Fenster und Außentüren wird die energetische Qualität des Gebäudes verbessert und die Gebäudehülle dichter. Um die Raumluftqualität zu erhalten und der Schimmelpilzbildung vorzubeugen, sind zusätzliche Anforderungen an die Be- und Entlüftung des Gebäudes nach DIN 1946-6 zu erfüllen. Ein insoweit eventuell notwendiges Lüftungskonzept, ist eine planerische Aufgabe, die nicht Gegenstand des Auftrages an den Handwerker ist und in jedem Fall vom Auftraggeber/Bauherrn zu veranlassen ist.

 

5.3 Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen (Farbe und Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien (Massivhölzer, Furniere, Leder, Stoffe und Ähnliches) liegen und üblich sind.

 

5.4 Der Auftraggeber hat zum Schutz und Erhalt der gelieferten Bauteile (z.B. Fenster, Treppen, Parkett) für geeignete klimatische Raumbedingungen (Luftfeuchtigkeit, Temperatur) Sorge zu tragen.

 

5.5 Eine Beratungspflicht übernehmen wir nur kraft gesondertem Beratungsvertrag in Textform.

6. AUSSCHLUSS DER AUFRECHNUNG UND DES ZURÜCKBEHALTUNGSRECHTS

6.1 Aufrechnungsrechte aus anderen Vertragsverhältnissen stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.

 

6.2 Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung des Auftraggebers stammt aus demselben Vertragsverhältnis und ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

7. EIGENTUMSVORBEHALT

Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung unser Eigentum.

7.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände unverzüglich in Textform anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.

 

7.2 Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Falle werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes an uns abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an uns ab.

 

7.3 Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an uns ab.

 

7.4 Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen der Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an uns ab. Bei Verarbeitung und Vermischung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen durch den Auftraggeber steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände.

8. EIGENTUMS- UND URHEBERRECHT

An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behalten wir uns unser Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne unsere Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.

9. HAFTUNG FÜR SCHÄDEN

9.1 Wir haften für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – uneingeschränkt

 

a) bei Vorsatz,

b) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,

c) im Falle des Verzugs, soweit ein fixer Liefer- und/oder fixer Leistungszeitpunkt vereinbart war,

d) bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir garantiert haben,

e) bei Mängeln des Liefergegenstands, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

 

9.2 Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir ebenfalls, im Falle einfacher Fahrlässigkeit jedoch begrenzt auf die Schäden, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder die wir bei Beachtung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen und die bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.

 

Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Auftraggebers schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat, und solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut hat und vertrauen darf.

 

9.3 Wir haften auch für Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit entstehen. Sind jedoch andere als wesentliche Vertragspflichten verletzt worden und auch andere Rechtsgüter als Leben, Körper oder Gesundheit betroffen, so ist unsere Haftung im Falle grober Fahrlässigkeit ebenfalls begrenzt auf die Schäden, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder die wir bei Beachtung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen und die bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.

 

9.4 Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

 

9.5 Die in den Absätzen 9.1 bis 9.4 genannten Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gelten ebenfalls für entsprechende Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen.

 

9.6 Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.

10. GERICHTSSTAND

Ist der Auftraggeber ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz unseres Unternehmens.

11. DATENSCHUTZ

Die personenbezogenen Daten unserer Kunden werden von uns zwecks Erfüllung unserer eigenen vorvertraglichen und vertraglichen Pflichten sowie zur Vertragsdurchführung in Form von Namen, Adresse und Kommunikationsdaten des Geschäfts- bzw. Wohnsitzes maschinenlesbar gespeichert. Diese Datenerhebung und Datenverarbeitung beruht auf Artikel 6 Abs. 1 b) DSGVO. Wir sichern zu, diese Daten ausschließlich zu eigenen Zwecken zu speichern. Insbesondere werden sie in keiner Weise an unberechtigte Dritte zu gewerblichen Zwecken übermittelt. Die Daten werden gelöscht, sobald sie für den Zweck ihrer Verarbeitung nicht mehr erforderlich sind. Personen, deren Daten wir auf diese Weise erhoben und verarbeitet haben, sind berechtigt, bei uns Auskunft darüber zu verlangen, welche sie betreffenden Daten bei uns gespeichert sind. Bei Unrichtigkeit der erfassten Daten können diese Personen von uns die Berichtigung, bei unzulässiger Datenspeicherung die Löschung der Daten verlangen. Auch steht ihnen ein Beschwerderecht bei der für den Datenschutz zuständigen Aufsichtsbehörde zu.